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Ein Bild aus dem Internet speichern, einen Song in ein eigenes Video einbauen oder einen fremden Beitrag erneut hochladen: Technisch ist das oft schnell gemacht. Rechtlich ist es nicht immer erlaubt.
Welche rechtlichen Regeln gelten
Fremde Fotos, Videos, Texte oder Musik sind rechtlich geschützt und dürfen grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers veröffentlicht oder verbreitet werden. Dass ein Inhalt bereits öffentlich im Internet verfügbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass andere ihn für eigene Beiträge verwenden dürfen. Auch auf Social Media gilt: Wer Urheberrechte verletzt, muss mit rechtlichen und finanziellen Folgen rechnen, zum Beispiel mit einer Abmahnung oder Schadensersatzforderungen.
Eine Nutzung kann zum Beispiel erlaubt sein, wenn entsprechende Nutzungsrechte vorliegen – etwa für Inhalte, die eine Plattform ausdrücklich für bestimmte Nutzungen zur Verfügung stellt. Dabei müssen die jeweiligen Nutzungsbedingungen beachtet werden.
Wann können fremde Inhalte genutzt werden?
Privatkopie
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Lieder oder Filme für den eigenen privaten Gebrauch kopiert werden. Dabei darf ein bestehender Kopierschutz nicht umgangen werden. Außerdem darf die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Für Computerprogramme und digitale Spiele gelten besondere gesetzliche Regeln, weshalb sie nicht ohne Weiteres kopiert werden dürfen.
Dass eine Kopie für den privaten Gebrauch erlaubt ist, bedeutet nicht, dass diese auch auf Social Media veröffentlicht werden darf.
Zitat
Fremde Inhalte können unter bestimmten Voraussetzungen als Zitat verwendet werden. Ein Zitat muss einen bestimmten Zweck haben. Es kann zum Beispiel eine eigene Aussage belegen oder dabei helfen, sich mit einem fremden Inhalt auseinanderzusetzen. Dabei darf nur so viel übernommen werden, wie für diesen Zweck erforderlich ist. Außerdem müssen die Quelle sowie die Urheberin bzw. der Urheber angegeben werden. Das Zitat selbst darf grundsätzlich nicht verändert werden.
Gemeinfreie Inhalte
Wenn der urheberrechtliche Schutz eines Werks abgelaufen ist, wird es gemeinfrei. In Deutschland endet dieser Schutz in der Regel 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Gemeinfreie Werke können grundsätzlich ohne urheberrechtliche Erlaubnis verwendet werden.
Freie Lizenzen
Bei Werken unter freien Lizenzen hat die Urheberin oder der Urheber bereits festgelegt, unter welchen Bedingungen andere das Werk verwenden dürfen.
Ein bekanntes Beispiel sind Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen). Je nach Lizenz darf ein Inhalt zum Beispiel geteilt oder bearbeitet werden. Häufig müssen dabei bestimmte Bedingungen eingehalten werden, etwa die Nennung der Urheberin oder des Urhebers.
Das Urheberrecht regelt, wie Inhalte (z. B. Fotos, Texte oder Sprachaufzeichnungen) genutzt und veröffentlicht werden dürfen. Um fremde Inhalte zu nutzen, braucht man meist die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers. Das ist die Person, die den Inhalt erstellt hat. Verstöße können strafbar sein.
Social-Media-Angebote sind Plattformen im Internet, auf denen sich Nutzerinnen und Nutzer austauschen, Inhalte posten und sich selbst darstellen können. Um dort aktiv zu sein, muss man sich anmelden und ein Profil erstellen. Ein Social-Media-Profil kann privat oder öffentlich sein.